LAG Köln - Urteil vom 01.10.2000
10 (2) Ta 179/00
Normen:
BGB § 426 ; BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 § 100 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 357
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8737/95

Kostenerstattung; Streitgenossen

LAG Köln, Urteil vom 01.10.2000 - Aktenzeichen 10 (2) Ta 179/00

DRsp Nr. 2000/10321

Kostenerstattung; Streitgenossen

»1. Wenn von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen einer obsiegt, der andere unterliegt, kann der obsiegende Streitgenosse die ihm gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO entstandene notwendige Kostenschuld gegenüber dem gemeinsamen Rechtsanwalt nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung von dem Prozessgegner in voller Höhe erstattet verlangen, ohne dass im Kostenfestsetzungsverfahren das Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen zu erörtern ist. 2. Der Prozessgegner hat nach Erfüllung seiner Kostenschuld einen Anspruch gegen den obsiegenden Streitgenossen auf Abtretung des Ausgleichsanspruchs (§ 426 BGB) gegen den unterlegenen Streitgenossen.«

Normenkette:

BGB § 426 ; BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 § 100 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8737/95