Kostenerstattung: Prozessgebühr für Rechtsmittelgegner bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 7 Ta 303/93
DRsp Nr. 2002/8820
Kostenerstattung: Prozessgebühr für Rechtsmittelgegner bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels
Teilt das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten mit, dass es beabsichtige, eine von dem Gegner eingelegte, ohne Zweifel nicht formgerechte Berufung als unzulässig zu verwerfen, so ist für den Berufungsbeklagten die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. Ein Bestellungsschriftsatz vermag demgemäß Gebührenansprüche nicht auszulösen.