LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.1993
7 Ta 303/93
Normen:
BRAGO § 11 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
EzA § 31 BRAGO Nr. 19
JurBüro 1994, 424

Kostenerstattung: Prozessgebühr für Rechtsmittelgegner bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 7 Ta 303/93

DRsp Nr. 2002/8820

Kostenerstattung: Prozessgebühr für Rechtsmittelgegner bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels

Teilt das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten mit, dass es beabsichtige, eine von dem Gegner eingelegte, ohne Zweifel nicht formgerechte Berufung als unzulässig zu verwerfen, so ist für den Berufungsbeklagten die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. Ein Bestellungsschriftsatz vermag demgemäß Gebührenansprüche nicht auszulösen.

Normenkette:

BRAGO § 11 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen
EzA § 31 BRAGO Nr. 19
JurBüro 1994, 424