LAG Hamm - Beschluss vom 26.08.2005
10 TaBV 152/04
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 111 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 131
ZIP 2005, 2269
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 BV 56/03 - 01.12.2004,

Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen Erforderlichkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 152/04

DRsp Nr. 2005/19980

Kostenerstattung Heranziehung externer Beratung durch den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen Erforderlichkeit

»1. Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt. 2. Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell unterstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 111 S. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um Kostenerstattungsansprüche. Die Antragstellerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche des Betriebsrats auf Kostenerstattung für ihre Beratungstätigkeit anlässlich von Interessenausgleichsverhandlungen geltend.