LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.09.2022
4 Ta 143/22
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RPflG § 11 Abs. 1; RVG § 19 Nr. 9; RVG -VV Nr. 3201; RVG -VV Nr. 3507; RVG -VV Nr. 7002;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 649
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 310/19

Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei nur vorsorglich eingelegtem RechtsmittelErforderliche Maßnahmen des bestellten Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Licht des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 143/22

DRsp Nr. 2022/14724

Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei nur vorsorglich eingelegtem Rechtsmittel Erforderliche Maßnahmen des bestellten Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Licht des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem diese Vorschrift Anwendung findet, einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 2. Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden ist die Frage, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO halten darf.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 15. Juni 2022 - 2 Ca 310/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RPflG § 11 Abs. 1; RVG § 19 Nr. 9; RVG -VV Nr. 3201; RVG -VV Nr. 3507; RVG -VV Nr. 7002;

Gründe:

I.