LAG Köln - Beschluss vom 23.09.2010
7 Ta 383/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404; ZPO § 441; ArbGG 12 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn ? Beschluss - 5 (3) Ca 3091/06 ? 25.08.2009,

Kostenerstattung für Privatgutachten; sachdienliche Einholung eines privaten Schriftvergleichsgutachtens zur Entkräftung eines gerichtlich veranlassten Gutachtens

LAG Köln, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 383/09

DRsp Nr. 2011/17518

Kostenerstattung für Privatgutachten; sachdienliche Einholung eines privaten Schriftvergleichsgutachtens zur Entkräftung eines gerichtlich veranlassten Gutachtens

1. Die Kosten eines von einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne der §§ 103 ff. ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte. 2. Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn die Partei aufgrund fehlender eigener Sachkunde besorgen muss, die für sie möglicherweise nachteiligen Feststellungen eines vom Gericht eingeholten Gutachtens nur durch ein Gegengutachten substantiiert und stichhaltig erschüttern zu können. 3. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall. 4. Die erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens sind auf 120 % der Kosten eines vergleichbaren Gerichtsgutachtens zu begrenzen. 5. Ein Sachverständiger, der eine Tatsachenfrage begutachten soll, ist kein "Beistand" im Sinne von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Leitsätze der Redaktion: