Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1989 geborene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Weiterbildungsmaßnahme in Höhe von 5.500,- €.
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