LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2016
26 TaBV 2215/15
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 10503/14

Kostenerstattung für Betriebsräteschulung zur Schlichtung von Auseinandersetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 26 TaBV 2215/15

DRsp Nr. 2018/11227

Kostenerstattung für Betriebsräteschulung zur Schlichtung von Auseinandersetzung

1. Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Betriebsräteschulung zum Umgang mit Konflikten, insbesondere den rechtlichen Rahmenbedingungen ("Bordmittel", Mediation, Einigungsstelle, Arbeitsgericht, Einbeziehnung von Rechtsbeitänden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht). 2. Jedenfalls bei der Vielzahl der Konflikte unter den Beteiligten, die offenbar auch in den gerichtlichen Verfahren nicht geschlichtet werden konnten, war es erkennbar notwendig, dass hier Grundlagen zum kommunikationspsychologisch wie rechtlich richtigen Umgang mit Konfliktsituationen und zu Bewältigungsmöglichkeiten bei den im Betriebsrat insoweit besonders Verantwortlichen gelegt und auch weiter ausgebaut wurden. 3. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) Student der Rechtswissenschaften war, stand der Erforderlichkeit hier nicht entgegen. Daraus ergibt sich weder eine Verpflichtung, sich in das kollektive Arbeitsrecht einzuarbeiten, noch, sich selbst die durch das Seminar vermittelten Kenntnisse zu verschaffen, zumal das Arbeitsrecht im Rahmen des Studiums des Beteiligten zu 3) keinen Ausbildungsschwerpunkt darstellte und das kollektive Arbeitsrecht - und damit wohl auch das insoweit einschlägige Verfahrensrecht - nicht einmal angeboten wurden.