LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.02.2007
1 Ta 241/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 809/06

Kostenerstattung des nicht ortsansässigen Anwalts bei der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 241/06

DRsp Nr. 2007/9859

Kostenerstattung des nicht ortsansässigen Anwalts bei der Prozesskostenhilfe

1. Der beigeordnete Anwalt hat bei seiner Kostenrechnung hypothetische Reisekosten der Partei darzulegen und (die Kosten des verkehrsgünstigsten und billigsten Verkehrsmittels) in seinen Kostenfestsetzungsantrag aufzunehmen; ein weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung des nicht ortsansässigen Anwalts besteht nicht.2. Will der Antragsteller trotz der Einschränkungen bei der Beiordnung einen Anwalt seines Vertrauens am Wohnort beauftragen, kann er dies tun, jedoch dann auf eigene Kosten und nicht auf Kosten der Allgemeinheit.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 31.08.2006 dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N..., für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich hat es angeordnet, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Prozessbevollmächtigte nicht am Gerichtsort residiert, in Höhe der Kosten einer fiktiven Informationsreise der Partei zum Gerichtsort erstattet werden.

Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz vom 08.09.2006 um Überprüfung des PKH-Bewilligungsbeschlusses bzw. um Konkretisierung gebeten, dass Prozesskostenhilfe auch für den Abschluss des Vergleiches bewilligt worden ist.