LAG Köln - Urteil vom 07.03.2013
10 Ga 34/13
Normen:
BAT § 40; GG Art. 20;

Kostenerstattung der Beihilfe für eine Intensivkrankenpflege - zur Verfassungswidrigkeit des Beihilferechts - BAT als Anspruchsgrundlage

LAG Köln, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 10 Ga 34/13

DRsp Nr. 2013/23198

Kostenerstattung der Beihilfe für eine Intensivkrankenpflege - zur Verfassungswidrigkeit des Beihilferechts - BAT als Anspruchsgrundlage

Versagung der Beihilfe für Intensivkrankenpflegeunbegründeter Eilantrag zur Verfassungswidrigkeit der Herausnahme von Leistungen aus der Beihilfeverordnung) 1. § 40 BAT ist keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Beihilfe sondern reine Verweisungsnorm. 2. Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstatt; das Sozialstaatprinzip gebiete die Sorge um vom Schicksal besonders Benachteiligte, den Schutz bei Krankheit oder die Garantie des Existenzminimums. 3. Einzelheiten der Beihilfe regelt gemäß § 77 Abs. 8 LBG NRW das Finanzministerium durch Rechtsverordnung; es gilt der Vorbehalt des Gesetzes. 4. Der Umstand, dass durch Rechtsverordnung verschiedene Leistungen von der Beihilfe ausgenommen werden können, widerspricht als solcher nicht Art. 1 Abs. 1 GG. 5. Die Beihilferegelungen für Beamte betreffen als Leistung die Würde des Menschen und damit schon nach ihrem Zweck nicht unmittelbar einen Anspruch auf bestimmte Leistungen; die Beihilfe ist ihrem Wesen nach lediglich eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherren, mit der die wirtschaftliche Lage der Beamtenschaft in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß erleichtert werden soll.