Kostenerstattung der Beihilfe für eine Intensivkrankenpflege - zur Verfassungswidrigkeit des Beihilferechts - BAT als Anspruchsgrundlage
LAG Köln, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 10 Ga 34/13
DRsp Nr. 2013/23198
Kostenerstattung der Beihilfe für eine Intensivkrankenpflege - zur Verfassungswidrigkeit des Beihilferechts - BAT als Anspruchsgrundlage
Versagung der Beihilfe für Intensivkrankenpflegeunbegründeter Eilantrag zur Verfassungswidrigkeit der Herausnahme von Leistungen aus der Beihilfeverordnung)1. § 40BAT ist keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Beihilfe sondern reine Verweisungsnorm.2. Gemäß Art. 20 Abs. 1GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstatt; das Sozialstaatprinzip gebiete die Sorge um vom Schicksal besonders Benachteiligte, den Schutz bei Krankheit oder die Garantie des Existenzminimums.3. Einzelheiten der Beihilfe regelt gemäß § 77 Abs. 8LBG NRW das Finanzministerium durch Rechtsverordnung; es gilt der Vorbehalt des Gesetzes.4. Der Umstand, dass durch Rechtsverordnung verschiedene Leistungen von der Beihilfe ausgenommen werden können, widerspricht als solcher nicht Art. 1 Abs. 1GG.5. Die Beihilferegelungen für Beamte betreffen als Leistung die Würde des Menschen und damit schon nach ihrem Zweck nicht unmittelbar einen Anspruch auf bestimmte Leistungen; die Beihilfe ist ihrem Wesen nach lediglich eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherren, mit der die wirtschaftliche Lage der Beamtenschaft in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß erleichtert werden soll.
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