Auf die Beschwerde der Klägerin vom 13. Februar 2006 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. Januar 2006 und 26. Januar 2006 - 6 Ca 1117/03 - aufgehoben und an das Arbeitsgericht Kassel zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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