ArbG Heilbronn, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 206/99
Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 1 Ta 3/99
DRsp Nr. 2002/7729
Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts
1. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1ArbGG erfasst lediglich Kostentatbestände aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren.2. Die durch die Rechtsverteidigung im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen (Anwalts-) Kosten sind deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig, auch wenn der Rechtsstreit nach Entstehen dieser Kosten an das Arbeitsgericht verwiesen wird.