LAG München - Beschluss vom 27.06.2001
1 Ta 44/01
Normen:
ArbGG § 12a ; ZSEG § 9 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2560
NZA-RR 2002, 161
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7487/94

Kostenerstattung: Anwaltskosteen - Reisekosten der Partei

LAG München, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 Ta 44/01

DRsp Nr. 2002/17007

Kostenerstattung: Anwaltskosteen - Reisekosten der Partei

1. Anwaltskosten sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten erspart wurden (Anerkennung der hypothetischen Reisekostenberechnung). 2. Eine Partei des Arbeitsrechtsstreits, deren persönliches Erscheinen angeordnet wurde, kann eigene Reisekosten nur von dem in der Ladung angegebenen Ort beanspruchen (§§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 9 Abs. 5 ZSEG). 3. Reisekosten sind nicht nur dann erstattungsfähig, wenn das persönlichen Erscheinen angeordnet wurde, sondern auch dann, wenn die persönliche Anwesenheit - etwa mit Rücksicht auf eine angeordnete Beweisaufnahme - erforderlich und angemessen erscheint.

Normenkette:

ArbGG § 12a ; ZSEG § 9 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG München, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7487/94
Fundstellen
DB 2001, 2560
NZA-RR 2002, 161