Die Erinnerung gilt nach Vorlagen das Landesarbeitsgericht als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers (21 , 11Abs. 2, 104 Abs. 3 ZPO).
Die zulässige sofortige Beschwerde ist erfolglos. Dem Erkenntnis des Arbeitsgerichts ist beizutreten. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist umstritten, ob der Rechtsmittelgegner auch dann einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsmittelführer hat, wenn dieser das Rechtsmittel nur aus Fristgründen eingelegt und vor Begründung zurückgenommen hat, der Rechtsmittelgegner sich jedoch vorher mit einem Sachantrag für das Berufungsverfahren bestellt hatte (bejahend LAG Köln, MDR 1985, 83; AnwBl 1982, 112 m.w.N.; Verneinend OLG Bamberg, JurBüro 1985, 407 m. w. N .; Mittelmeinung nur eine 13/20-Gebühr OLG Karlsruhe, JurBüro 1985, 225 m. w. N.).
Die Beschwerdekammer hat es bisher offengelassen, welcher Auffassung zu folgen ist (vgl. Beschluß vom 22.8.1983 - 7 Ta 209/83 -). Sie neigt allerdings der Mittelmeinung zu. Einer abschließenden Stellungnahme bedarf es jedoch auch in diesem Fall nicht.
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