LAG Nürnberg - Urteil vom 25.07.1995
2 Sa 73/94
Normen:
BGB §§ 611 670 ;
Fundstellen:
LAGE § 670 BGB Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 29.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 817/93

Kostenerstattung - Vorstellungskosten

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 73/94

DRsp Nr. 2000/8275

Kostenerstattung - Vorstellungskosten

»1. Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitsplatzbewerber nicht nur dann die Vorstellungskosten zu erstatten, wenn er ihn ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert hat; es reicht vielmehr aus, daß der Bewerber sich mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers vorstellt, auch wenn die Anregung zur Vorstellung vom Bewerber ausgegangen ist.2. Zu den zu erstattenden Vorstellungskosten gehören auch die Kosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der steuerlichen Sätze bei der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs zu Dienstreisen.«

Normenkette:

BGB §§ 611 670 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Vorstellungskosten anlässlich eines Vorstellungsgesprächs bei der Beklagten am 02.07.1993 in Höhe von DM 99,76.