LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.05.2007
7 Ta 121/07
Normen:
BGB § 247 ; ZPO § 91a ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ; ArbGG § 78 S. 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 34 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 93/07

Kostenentscheidung und Beschwerdewert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 121/07

DRsp Nr. 2007/17925

Kostenentscheidung und Beschwerdewert

Normenkette:

BGB § 247 ; ZPO § 91a ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ; ArbGG § 78 S. 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 34 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 19.01.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 991,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu begleichen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitspapiere inklusive einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsbescheinigung zu Händen der Klägerin zu reichen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes wahrheitsgemäßes Zeugnis zu erstellen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2007 hat die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe sämtliche Klagepunkte erfüllt und deshalb werde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte hat sich mit der Erledigungserklärung einverstanden erklärt, jedoch nicht mit der Übernahme der Kosten.

Das Arbeitsgericht hat sodann, ohne dass zuvor ein Verhandlungstermin stattgefunden hätte, mit Beschluss vom 10.04.2007 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO auferlegt.