Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2015 Az.
I. Am 08.09.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Verhaltens- und Leistungsbewertung zu erteilen. Am 12.03.2015 stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte durch Zwangsgeldfestsetzung anzuhalten, den Zeugnisanspruch zu erfüllen. Der Antrag wurde den Beklagtenprozessbevollmächtigten am 16.03.2015 zugestellt. Am 18.03.2015 erteilte die Beklagte ein Zeugnis, welches lediglich eine gute Verhaltens- und Leistungsbewertung enthielt.
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