Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien haben über die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung gestritten.
Die am 14.05.1971 geborene Klägerin ist ausgebildete Sozialpädagogin und seit dem 07.10.1997 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie wird mit Aufgaben aus dem sozialbetreuerischen Bereich zur Schlichtung von Schulkonflikten an einer Gesamtschule in Düsseldorf betraut. Dabei kommt sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und religiöser Zugehörigkeiten in Kontakt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden 2.800,-- €.
Seit dem 01.08.2006 finden in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen des Schulgesetzes NRW (SchG NRW) Anwendung, die das Verhalten der Lehrer in der Schule betreffen.
§ 57 Abs. 4 SchG NRW lautet:
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