LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2021
L 13 SB 368/18
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 5 S. 3; SGB X § 31 S. 1; SchwbAwV § 6 Abs. 2 S. 2; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SB 329/18

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erledigung des Rechtsstreits in der HauptsacheAnforderungen an die Ausübung billigen Ermessens in einem Rechtsstreit über eine unbefristete GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 368/18

DRsp Nr. 2021/13350

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Anforderungen an die Ausübung billigen Ermessens in einem Rechtsstreit über eine unbefristete GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Obsiegens/Unterliegens bzw. des bisherigen Sach- und Streitstandes – hier in einem Rechtsstreit über eine unbefristete GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht im Hinblick auf die Frage, ob Ausführungen zur Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises in Feststellungsbescheiden eine eigene Verfügung darstellen und eigens angreifbar sind.

Tenor

Die Beklagte hat Kosten der Klägerin im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 5 S. 3; SGB X § 31 S. 1; SchwbAwV § 6 Abs. 2 S. 2; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärung - ist auf Antrag der Beteiligten gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Zuständig ist nach Erledigung außerhalb der mündlichen Verhandlung der Berichterstatter nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG.