Die Beklagte hat Kosten der Klägerin im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärung - ist auf Antrag der Beteiligten gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Zuständig ist nach Erledigung außerhalb der mündlichen Verhandlung der Berichterstatter nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG.
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