LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2013
10 Ta 31/13
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 10
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 12524/12

Kostenentscheidung bei Zeugnisklage ohne vorherigen Abholversuch

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 10 Ta 31/13

DRsp Nr. 2013/4209

Kostenentscheidung bei Zeugnisklage ohne vorherigen Abholversuch

Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten zu tragen.

1. Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts Berlin im Urteil vom 20.11.2012 - 57 Ca 12524/12 - bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (Zeugniserteilung) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über verschiedene Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Ein Teil des Rechtsstreits wurde erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem instanzbeendenden Urteil wurden dem Kläger die Kosten für diesen Teil des Rechtsstreits auferlegt.

Der Kläger und Beschwerdeführer ist 39 Jahre alt und war vom 23. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin als kaufmännischer Leiter mit einem Bruttomonatseinkommen von 5.667,-- EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2012.