ArbG Kiel, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 5 d/20
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des BerufungsverfahrensWeisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitszeit im Rahmen wechselnder DienstpläneDiskrepanz zwischen Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers und Weisungsrecht des ArbeitgebersLeistungsbestimmung nach billigem Ermessen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 1 SaGa 4/20
DRsp Nr. 2021/15576
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des BerufungsverfahrensWeisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitszeit im Rahmen wechselnder DienstpläneDiskrepanz zwischen Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers und Weisungsrecht des ArbeitgebersLeistungsbestimmung nach billigem Ermessen
1. Erklären die Parteien ein Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt, ist in entsprechender Anwendung des § 91 a Abs. 1 S.1 ZPO über die Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.2. Wird in einem Unternehmen nach wechselnden Dienstplänen gearbeitet, übt der Arbeitgeber bei jeder Dienstplanerstellung sein Ermessen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aus. Ist ein Arbeitnehmer mit der Lage der für ihn festgelegten Arbeitszeit nicht einverstanden, ist für den konkreten Dienstplan festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 106 S.1 GewO gewahrt sind, insbesondere also, ob der Arbeitgeber billiges Ermessen gewahrt hat.
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