LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2010
9 Ta 215/10
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 139; KV GVG Nr. 8210;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2233/10

Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung; Erforderlichkeit eines gerichtlichen Hinweises vor Entscheidung über Mutwilligkeitskosten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 215/10

DRsp Nr. 2011/1544

Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung; Erforderlichkeit eines gerichtlichen Hinweises vor Entscheidung über Mutwilligkeitskosten

Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO kann zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass dieser einen Antrag für erledigt erklärt hat, anstelle ihn zurückzunehmen, wodurch gemäß Nr. 8210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Fall der Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung) keine Gebühr entstanden wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei mutwillig den Eintritt der vollen Gebührenermäßigung verhindert hat. Ein Prozessverhalten (Erledigungserklärung) kann dem Kläger jedoch nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich angelastet werden, wenn er nicht zuvor auf die Relevanz seines Prozessverhaltens im Rahmen der Kostenverteilung hingewiesen worden ist. Hierzu bedarf es eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO. Besteht der Kläger auf der Erledigungserklärung, nachdem ihn das Gericht darauf hingewiesen hat, dass durch einen Beschluss nach § 91 a ZPO gegenüber einer Klagerücknahme Kosten entstehen, die durch eine Rücknahme vermeidbar waren, kann ohne sonstige berechtigte Interessen des Klägers ein Fall von Mutwilligkeit in Betracht kommen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.