LAG Köln - Beschluss vom 03.11.2010
3 Ta 267/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB XII 82 Abs. 4 Nr. 4; DVO § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2961/09

Kostenanrechnung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Prozesskostenhilfe; Pauschbetrag ohne Höchstbegrenzung zur Mindestkostendeckung

LAG Köln, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 267/10

DRsp Nr. 2010/20527

Kostenanrechnung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Prozesskostenhilfe; Pauschbetrag ohne Höchstbegrenzung zur Mindestkostendeckung

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 - je Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene "Deckelung" auf 40 Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden.

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2010

- 5 Ca 2961/09 - abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass derzeit keine Beteiligung an den Kosten der Rechtsverfolgung angeordnet wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB XII 82 Abs. 4 Nr. 4; DVO § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig eine monatliche Ratenzahlung von 75,00 - angeordnet. Dabei hat das Arbeitsgericht ein einzusetzendes Einkommen von 233,00 - zugrunde gelegt. Fahrtkosten des Klägers wurden hierbei nicht berücksichtigt.