LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.08.2018
L 23 SO 358/15
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SO 3318/12

Kosten eines Transports in eine Werkstatt für behinderte MenschenPflicht zu Erstattung selbstbeschaffter LeistungenKeine abschließende Aufzählung möglicher Hilfeleistungen im Gesetz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 23 SO 358/15

DRsp Nr. 2018/16635

Kosten eines Transports in eine Werkstatt für behinderte Menschen Pflicht zu Erstattung selbstbeschaffter Leistungen Keine abschließende Aufzählung möglicher Hilfeleistungen im Gesetz

1. Auch wenn Fahrtleistungen keine typischen Eingliederungshilfeleistungen sind, steht dies einer auf §§ 53, 54 SGB XII gestützten Bewilligung nicht entgegen, zumal die Aufzählung der möglichen Hilfeleistungen in § 54 SGB XII nicht abschließend ist. 2. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII kommen auch noch weitere Hilfeleistungen in Betracht, soweit diese geeignet sind, die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2015 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2012 verurteilt, der Klägerin weitere Kosten des Transports in den Förderbereich der Werkstatt für behinderte Menschen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 in Höhe von 3,90 Euro werktäglich zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;