Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2015 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2012 verurteilt, der Klägerin weitere Kosten des Transports in den Förderbereich der Werkstatt für behinderte Menschen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 in Höhe von 3,90 Euro werktäglich zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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