I. Der Gläubiger begehrt die Festsetzung der ihm in einem Drittschuldnerprozess entstandenen Anwaltskosten gegen die Schuldnerin.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ließ der Gläubiger deren Lohnansprüche gegen die Firma D. (Drittschuldnerin) pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sodann erhob er vor dem Arbeitsgericht gegen die Drittschuldnerin Zahlungsklage. In diesem Prozess entstanden ihm Anwaltskosten in Höhe von 746,56 EUR.
Der Gläubiger hat beantragt, diese Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das Beschwerdegericht hat ihm stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Diese erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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