I. Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 08.09.2006 zugestellt, die Beschwerdeschrift ging am 25.09.2006 beim Landesarbeitsgericht ein.
Der Antragsteller verfolgt weiterhin im Wege der einstweilige Verfügung das Prozessziel, die Antragsgegnerin solle verurteilt werden, der Beauftragung einer Beratungsgesellschaft mit einem Kostenvolumen von 71.456,00 EUR zuzustimmen. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller nunmehr geltend, die Zustimmung solle ggf. nicht an das Angebot vom 28.08.2006 gebunden sein, sondern sei vom Gericht nach eigenen Erkenntnissen ggf. auch einzuschränken. Es sei nicht zumutbar, interne Fachkräfte zur Beratung hinzuzuziehen.
Der Antragsteller beantragt,
1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 - 7 BVGa 24/06 - wird abgeändert;
2. die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Beauftragung der I C B mbH durch den Betriebsrat gemäß dem Beratungsangebot vom 28.08.2006 zuzustimmen;
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