LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2013
9 TaBV 17/13
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 3/12

Kosten des Antragstellers bei Ausschlussverfahren aus Betriebsrat - Beleidigung durch Vergleich mit Hitler - Ausschluss aus dem Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 17/13

DRsp Nr. 2013/18285

Kosten des Antragstellers bei Ausschlussverfahren aus Betriebsrat - Beleidigung durch Vergleich mit Hitler - Ausschluss aus dem Betriebsrat

Ein Antragsteller in einem Ausschlussverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied nach § 23 Abs. 1 BetrVG hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Beteiligung an einem entsprechenden Beschlussverfahren gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG. Eine Vereinbarung eines Antragstellers mit dem Arbeitgeber über die Kostenübernahme im Umfang der im Betrieb auch für die Anwaltsberatung des Betriebsrats üblichen Höhe (Stundenhonorar von EUR 250,-) stellt keinen Ausschließungsgrund gegenüber einem Betriebsratsmitglied, das Antragsteller in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist, dar. Der zweimalige Personenvergleich der Betriebsratsvorsitzenden mit Adolf Hitler und seinen Methoden im Wochenabstand durch ein Betriebsratsmitglied rechtfertigt grundsätzlich dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2012 - 10 BV 3/12 - abgeändert.

Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsratsgremium.