BSG - Urteil vom 06.10.2022
B 8 SO 7/21 R
Normen:
SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 3 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27 Abs. 2; SGB XII § 28; SGB XII a.F. § 35 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 3; SGB XII § 42; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB IX § 138 Abs. 2; WoFG § 18; AG-SGB XII NRW § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 2373
NZS 2023, 459
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 308/18
SG Detmold, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 4/16

Kosten der Unterkunft bei Bezug von Grundsicherung gemäß dem SGB XIISchlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von UnterkunftskostenVoraussetzungen der RevisionAngemessenheitsermittlung anhand der Produkttheorie

BSG, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 7/21 R

DRsp Nr. 2023/3403

Kosten der Unterkunft bei Bezug von Grundsicherung gemäß dem SGB XII Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten Voraussetzungen der Revision Angemessenheitsermittlung anhand der Produkttheorie

1. Die Möglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, kann eingeschränkt sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB XII individuelle, insbesondere behinderungsbedingte Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen. 2. Der Träger der Sozialhilfe darf Hilfeempfänger, die individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen, nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verweisen, sondern hat sie bei der Wohnungssuche bedarfsgerecht zu unterstützen.

Das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist im Rahmen der Revision nur eingeschränkt prüfbar, da dies im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu bewerten ist. Es ist aber weiter die konkrete Angemessenheit der Unterkunftskosten im Einzelfall zu prüfen. Hierzu zählt auch das Vorliegen von geistigen, psychischen und seelischen Behinderungen, die zu einer erheblichen Einschränkung oder der Verschlossenheit des Wohnungsmarkts führen.