BAG - Urteil vom 16.10.2007
9 AZR 170/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 670 ; FPersV § 2 § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. a § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (vom 20. Dezember 1985) Art. 13 ; Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 15. März 2006 - Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Ratessowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) Erwägungen Nr. 1, 16, 17 Art. 1 ; Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission (vom 13. Juni 2002) zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt Anhang I B IV 5.2; Lohntarifvertrag (LTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen (vom 26. April 2005 und vom 4. September 2006) § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 670 BGB
ArbRB 2008, 162
AuA 2007, 685
AuR 2007, 387
AuR 2007, 387
AuR 2008, 192
BAG-Pressemitteilung Nr. 73/07
BAGE 124, 210
DB 2008, 933
NJW 2008, 1612
NZA 2008, 1012
NZV 2008, 347
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1225/06
ArbG Wesel, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1018/06

Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen

BAG, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 170/07

DRsp Nr. 2007/19557

Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen

»1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel.2. Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen.«

Orientierungssätze:1. Weist ein Transportunternehmer in einem Aushang die bei ihm im Güterverkehr beschäftigten Kraftfahrer darauf hin, die Einführung digitaler Tachografen für Neufahrzeuge stehe bevor, er habe seinerseits die erforderliche Unternehmerkarte bereits bestellt und fordert er die Fahrer ihrerseits auf, die für den Betrieb dieser Geräte zusätzlich erforderlichen Fahrerkarten bei der zuständigen Behörde zu beantragen, weil diese "zum Führerschein" gehörten, so liegt darin keine an die Belegschaft gerichtete Gesamtzusage mit dem Inhalt, er wolle die Fahrer von den infolge der Beantragung der Fahrerkarte entstehenden Kosten und Gebühren freistellen.