1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2011, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen.
Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein Textilunternehmen das in der ...straße xx in N... eine Verkaufsfiliale betreibt und dort etwa 55 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat, der aus drei Mitgliedern besteht.
Mit Schreiben vom 28.06.2011 (Bl. 15 d.A.) teilte der Antragsteller mit, dass am 26.07.2011 eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses geplant ist und gebeten wird, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die Verpflegungskosten in Höhe von ca. 30,-- EUR zu übernehmen.
Letzteres lehnte die Beteiligte zu 2 mit Email vom 01.07.2011 (Bl. 16 d.A.) ab.
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