LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.04.2012
4 TaBV 58/11
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 44 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 44 Abs. 1 S. 3; BGB § 677;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 293
AuR 2012, 370
DB 2012, 2106
NZA-RR 2012, 524
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 205/11

Kosten der Betriebsversammlung; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Zuschuss zu Bewirtungskosten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 58/11

DRsp Nr. 2012/15312

Kosten der Betriebsversammlung; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Zuschuss zu Bewirtungskosten

Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG zu tragen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2011, Az.: 7 BV 205/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 44 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 44 Abs. 1 S. 3; BGB § 677;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen.

Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein Textilunternehmen das in der ...straße xx in N... eine Verkaufsfiliale betreibt und dort etwa 55 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat, der aus drei Mitgliedern besteht.

Mit Schreiben vom 28.06.2011 (Bl. 15 d.A.) teilte der Antragsteller mit, dass am 26.07.2011 eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses geplant ist und gebeten wird, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die Verpflegungskosten in Höhe von ca. 30,-- EUR zu übernehmen.

Letzteres lehnte die Beteiligte zu 2 mit Email vom 01.07.2011 (Bl. 16 d.A.) ab.