LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.04.2010
4 Ta 55/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 260; ZPO § 788; RVG § 11 Abs. 5; RVG § 46; RVG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2493/08

Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostensteigerung im Prozesskostenhilfeverfahren; wirtschaftliche Prozessführung bei Anspruchshäufung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 55/10

DRsp Nr. 2010/17954

Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostensteigerung im Prozesskostenhilfeverfahren; wirtschaftliche Prozessführung bei Anspruchshäufung

1. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären. 2. Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach; zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen nur, wenn es notwendig ist. 3. Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar. 4. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist auch gegenüber seinem Mandanten zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet; die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.01.2010 - 3 Ca 2493/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 260; ZPO § 788; RVG § 11 Abs. 5; RVG § 46; RVG § 55 Abs. 1;