Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.04.2010 – 4 BVGa 13/10 – wird zurückgewiesen.
A.
Es wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Tatbestand (A. der Gründe des Arbeitsgerichts). Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag der Arbeitgeberin, gerichtet auf die Vornahme von Korrekturen des am 01.04.2010 erlassenen Wahlausschreibens, wurde zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|