BAG - Beschluß vom 16.05.2007
7 ABR 63/06
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 2 ; AktG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 261 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979
AuA 2008, 53
NZA 2008, 320
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 11/06

Konzernbetriebsrat; Konzernspitze im Ausland

BAG, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 63/06

DRsp Nr. 2007/16868

Konzernbetriebsrat; Konzernspitze im Ausland

Orientierungssätze: 1. Der Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde müssen nur die vom Arbeitsgericht als Beteiligte hinzugezogenen Personen und Stellen zustimmen (§ 96a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Die fehlende Zustimmung von in der Rechtsbeschwerdeinstanz erstmals beteiligten Personen und Stellen führt nicht zur Unzulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde. 2. Das Feststellungsinteresse für einen negativen Feststellungsantrag entfällt regelmäßig, wenn ein Verfahrensbeteiligter wegen desselben Verfahrensgegenstands einen zulässigen positiven Feststellungsantrag erhebt und diesen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht mehr zurücknehmen kann.