BAG - Beschluß vom 14.02.2007
7 ABR 26/06
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 2 ; AktG § 15 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 291 Abs. 1 § 297 Abs. 1 ; MitbestG § 5 Abs. 3 ; PublG § 11 Abs. 3 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 ; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4 § 64 Abs. 3a § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AG 2007, 665
AP Nr. 13 zu § 54 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 266
AuA 2007, 239
AuR 2007, 325
AuR 2007, 93
BAG-Pressemitteilung Nr. 12/07
BAGE 121, 212
BAGE 218, 212
BB 2007, 2408
DB 2007, 1589
NZA 2007, 999
ZIP 2007, 1518
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 15/05
ArbG Siegburg, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 31/04

Konzernbetriebsrat; Konzernspitze im Ausland

BAG, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 26/06

DRsp Nr. 2007/4206

Konzernbetriebsrat; Konzernspitze im Ausland

»Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.«

Orientierungssätze:1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt dabei nicht selbst, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist insoweit auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff.2. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats kommt nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat.