ArbG Köln, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2716/09
Konzernausweis für Beschäftigte in Tochterunternehmen; unbegründete Klage eines Flugzeugführers auf Erteilung eines DLH-Konzernausweises
LAG Köln, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1025/10
DRsp Nr. 2011/2227
Konzernausweis für Beschäftigte in Tochterunternehmen; unbegründete Klage eines Flugzeugführers auf Erteilung eines DLH-Konzernausweises
1. § 117 Abs. 2BetrVG nimmt die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aus und überlässt die Schaffung und Ausgestaltung der Betriebsverfassung für die Angehörigen des fliegenden Personals der Luftfahrtunternehmen einer tariflichen Regelung; diese kann vom Betriebsverfassungsgesetz abweichen.2. Für einen Flugzeugführer als Angehörigen des fliegenden Personals kann sich eine Geltung der Betriebsvereinbarung "DLH-Konzernausweis" (BV 1997) lediglich nach Maßgabe eines die Interessenvertretung des fliegenden Personals der beklagten Tochtergesellschaft regelnden Tarifvertrags ergeben.3. Soweit die Vertretung des fliegenden Personals der beklagten Tochtergesellschaft ebenso wenig wie sie selbst an der Schaffung der BV 1997 beteiligt war, kann § 1 BV 1997 den Geltungsbereich nicht auf die Mitarbeiter des fliegenden Personals der beklagten Tochtergesellschaft erstrecken.
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