I. Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, hat beantragt festzustellen, daß bei der Antragsgegnerin, einer in Form einer Aktiengesellschaft geführten Holding, ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 gebildet werden muß. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.8.1996 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Antragstellerin zugestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin mit am 5.9.1996 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
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