LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.10.2009
10 Sa 1692/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ca 494/07 - 22.9.2008,

Kontrolle von Ausgleichsklauseln in Altverträgen; Ausgleichsquittung in Aufhebungsvertrag; unbegründete Feststellungsklage zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1692/08

DRsp Nr. 2010/361

Kontrolle von Ausgleichsklauseln in Altverträgen; Ausgleichsquittung in Aufhebungsvertrag; unbegründete Feststellungsklage zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs

1. Auf Aufhebungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, findet das nunmehr in §§ 305 ff. BGB geregelte Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung. 2. Für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. 3. Eine Ausgleichsquittung stellt nicht ohne weiteres eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, wenn sie Teil einer detaillierten Aufhebungsvereinbarung ist und nicht ersichtlich ist, dass sie unverfallbare oder unverzichtbare Ansprüche umfassen könnte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 22. September 2008 - 3 Ca 494/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Krankheitsfalle Beihilfe zu gewähren.