A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verlangen kann, daß sich der Gesamtbetriebsrat vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten kontrollieren läßt.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in mehreren Betrieben etwa 3600 Arbeitnehmer. Die Hauptverwaltung befindet sich in Berlin. Dem Gesamtbetriebsrat steht ein Notebook zur Verfügung. Außerdem nutzt er den PC einer Mitarbeiterin, die Schreibarbeiten für ihn erledigt. Er verwendet auch personenbezogene Daten. Im Jahr 1993 bestellte die Arbeitgeberin einen im Betrieb Berlin beschäftigten Angestellten zum Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Der örtliche Betriebsrat stimmte zu. Als der Datenschutzbeauftragte die von den einzelnen Betriebsräten genutzten PC's überprüfen wollte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob er hierzu befugt ist.
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