LAG Köln - Beschluss vom 16.03.2011
5 Ta 79/11
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 479/07

Kontoauszüge zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 79/11

DRsp Nr. 2011/9065

Kontoauszüge zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Prozesskostenhilfe

1. Kontoauszüge belegen glaubhaft, dass die Partei weiterhin nicht über ein anrechnungsfähiges Einkommen verfügt, wenn sich aus ihnen die Abbuchung der monatlichen Miete (in Höhe von 480 EUR) sowie die Zahlung der Agentur für Arbeit (in Höhe von 693,10 EUR) ergibt und Anhaltspunkte dafür, dass die Partei weitere Einnahmen hat, nicht bestehen. 2. Soweit die Partei zum Bezug von "Sozialgeld" auf den zuständigen Sachbearbeiter (der ARGE) verweist, erscheint eine Nachfrage bei diesem Sachbearbeiter angemessen (soweit das Arbeitsgericht diesen Umstand überhaupt für aufklärungsbedürftig hält); bei Offenlegung der Einkommensverhältnis durch Kontoauszüge und fehlenden Anhaltspunkten für einen Doppelbezug rechtfertigt diese Angabe der Partei nicht die Unterstellung, dass sie ihre Einkommensverhältnisse nicht schlüssig dargelegt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.11.2010 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.05.2007 und 23.05.2007 war dem Kläger für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.