LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2015
7 Sa 1690/14
Normen:
HGB § 61 Abs. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 314/13

Konkurrenztätigkeit einer Steuerfachangestellten außerhalb des unmittelbaren Einzugsgebiet des ArbeitgebersArbeitgeberklage auf Herausgabe der für fremde Rechnung bezogenen Vergütung bei unerheblichem Einwand der Arbeitnehmerin zum Abzug der durch eigenen Zeitaufwand entstanden Lohnkosten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1690/14

DRsp Nr. 2016/2049

Konkurrenztätigkeit einer Steuerfachangestellten außerhalb des unmittelbaren Einzugsgebiet des Arbeitgebers Arbeitgeberklage auf Herausgabe der für fremde Rechnung bezogenen Vergütung bei unerheblichem Einwand der Arbeitnehmerin zum Abzug der durch eigenen Zeitaufwand entstanden Lohnkosten

1. Eine Konkurrenztätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer nicht im unmittelbaren Einzugsgebiet des Beklagten tätig wird. 2. Der Arbeitsaufwand, den der Arbeitnehmer für eine Konkurrenztätigkeit aufwendet, ist nicht als gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 06.11.2014, 5 Ca 314/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 61 Abs. 1 Hs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch darüber, ob der Wert der eigenen Arbeitszeit der Klägerin, die diese bei einer Konkurrenztätigkeit aufgewandt hat, die an den Beklagten nach § 61 Abs. 1 2. Halbsatz HGB herauszugebende Vergütung mindert.

Die am 0.0.1982 geborene Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.2005 (Bl. 19-22 d.A.) in der Steuerberatungskanzlei des Beklagten in C-Stadt als Steuerfachangestellte beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte dabei auch die Lohn- und Finanzbuchhaltung.