Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 06.11.2014,
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen noch darüber, ob der Wert der eigenen Arbeitszeit der Klägerin, die diese bei einer Konkurrenztätigkeit aufgewandt hat, die an den Beklagten nach §
Die am 0.0.1982 geborene Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.2005 (Bl. 19-22 d.A.) in der Steuerberatungskanzlei des Beklagten in C-Stadt als Steuerfachangestellte beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte dabei auch die Lohn- und Finanzbuchhaltung.
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