OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2020
6 B 1120/19
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1; LVO NRW § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 801
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 139/19

Konkurrentenstreit um eine Auswahlentscheidung hinsichtlich Beförderungen; Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten; Anforderungen an die Ermittlung von Leistungseinschränkungen durch eine Schwerbehinderung; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer dienstlichen Beurteilung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 6 B 1120/19

DRsp Nr. 2020/2088

Konkurrentenstreit um eine Auswahlentscheidung hinsichtlich Beförderungen; Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten; Anforderungen an die Ermittlung von Leistungseinschränkungen durch eine Schwerbehinderung; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer dienstlichen Beurteilung

1. Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.2. Die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten setzt deren Ermittlung voraus. Hierzu ist es, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten bekannt und dessen Angaben zu ihren Auswirkungen bei der Dienstverrichtung plausibel sind, regelmäßig nicht erforderlich, eine (amts-)ärztliche Untersuchung des Antragstellers anzuordnen.3. Eine dienstliche Beurteilung stellt keine Entscheidung im Sinne des § 178 Abs. 2 SGB IX dar, bei der die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und die ihr mitzuteilen wäre.4. Dem Dienstherrn ist hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, ein Wertungsspielraum eröffnet.