Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist jedenfalls unbegründet.
I. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch für sein Begehren glaubhaft gemacht, im Wege der einstweiligen Anordnung die Stellenbesetzung mit den Beigeladenen zu verhindern.
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