BAG - Urteil vom 18.09.2007
9 AZR 672/06
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 929 Abs. 2 § 936 § 890 § 717 Abs. 2 § 256 Abs. 2 ; BGB § 162 Abs. 2 § 135 § 136 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu Art 33 Abs 2 GG
AuR 2008, 119
BAGE 124, 80
MDR 2008, 576
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1684/05
ArbG Berlin, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 5168/05

Konkurrentenklage; Justizgewährleistungsanspruch

BAG, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 672/06

DRsp Nr. 2008/3498

Konkurrentenklage; Justizgewährleistungsanspruch

»1. Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat. 2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch, wenn sie mit der endgültigen Stellenbesetzung gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Unterlassungsurteil verstößt. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft geworden ist. Von einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber darf erwartet werden, dass er sich auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln bis zur Aufhebung des Urteils an ein gerichtliches Unterlassungsgebot hält.«

Orientierungssätze: