BAG - Urteil vom 17.11.2016
6 AZR 465/15
Normen:
TV-L § 6 Abs. 3 i.d.F des § 43 Nr. 3; TV-L § 8 Abs. 1 i.d.F. des § 43 Nr. 5; Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein im Tarifverbund Nord (TV-UKN) § 6 Abs. 3; Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein im Tarifverbund Nord (TV-UKN) § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 6 Nr. 2
NZA-RR 2017, 136
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 451/14
ArbG Lübeck, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen ö D 4 Ca 2105 b/14

Konkreter Freizeitausgleich bei dienstplanmäßiger Arbeit am gesetzlichen WochenfeiertagFeiertagszuschlag für dienstplanmäßige Arbeit am gesetzlichen WochenfeiertagVoraussetzungen des institutionalisierten Freizeitausgleichs durch automatische Sollstundenreduzierung

BAG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 465/15

DRsp Nr. 2017/928

Konkreter Freizeitausgleich bei dienstplanmäßiger Arbeit am gesetzlichen Wochenfeiertag Feiertagszuschlag für dienstplanmäßige Arbeit am gesetzlichen Wochenfeiertag Voraussetzungen des institutionalisierten Freizeitausgleichs durch automatische Sollstundenreduzierung

Orientierungssätze: 1. Leistet ein Beschäftigter, der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, tatsächlich Arbeit, hat er nach § 6 Abs. 3 Satz 4 idF des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 4 TV-UKN) grundsätzlich Anspruch auf Freistellung an einem anderen Werktag (konkreter Freizeitausgleich). Ein institutionalisierter (automatischer) Freizeitausgleich durch Sollstundenreduzierung ist dagegen durch die tarifliche Regelung nicht eröffnet. Ein solcher Freizeitausgleich ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 idF des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-UKN) nur zulässig, wenn der Beschäftigte an dem Feiertag dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war.