LAG Köln - Urteil vom 26.10.2010
12 Sa 868/10
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5 :; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 166; BGB § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5027/09

Konkludenter Widerspruch gegen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Schulbereich

LAG Köln, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 868/10

DRsp Nr. 2011/1082

Konkludenter Widerspruch gegen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Schulbereich

1. Im Schulbereich kommt es für die im Rahmen des § 15 Abs. 5 TzBfG erforderliche Kenntnis von der Weiterarbeit auf die zur Einstellung befugte Stelle der Schulverwaltung an. Die Kenntnis des Schulleiters wird nicht über § 166 BGB zugerechnet. 2. Ein Widerspruch im Sinne von § 15 Abs. 5 TzBfG kann auch konkludent erfolgen und in einem vor Beginn der Beschäftigung gemachten Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages liegen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2010 (Az. 7 Ca 5027/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 5 :; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 166; BGB § 177 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines befristeten Arbeitsverhältnisses.