LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.08.2010
3 Ta 159/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118; ZPO § 119; ZPO § 322 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 387;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1041/10

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag für Vergleichsmehrwert bei streitwerterhöhender Eventualaufrechnung der Beklagten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 159/10

DRsp Nr. 2010/20518

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag für Vergleichsmehrwert bei streitwerterhöhender Eventualaufrechnung der Beklagten

1. Für (nicht rechtshängige) Streitgegenstände, die zu einem Vergleichsmehrwert führen, ist grundsätzlich die gesonderte Beantragung der Prozesskostenhilfe erforderlich (§§ 114, 118 und 119 ZPO). 2. In Ausnahmefällen kann ein konkludent gestellter Antrag vorliegen, die Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Vergleichsmehrwert zu erstrecken; das kann im Einzelfall etwa dann der Fall sein, wenn der Vergleich auf einer Empfehlung des Gerichts beruht, oder wenn der Gegenstand, der zu einem Mehrwert des Vergleichs führt, in einem engen sachlichen Zusammenhang zum eigentlichen oder ursprünglichen Streitgegenstand steht. 3. Ein derart enger Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die hilfsweise Aufrechnung erklärt hat; insoweit gehört die streitwerterhöhende Eventualaufrechnung des Beklagten zum Rechtszug. 4. Der Prozesskostenhilfeantrag ist im Einzelfall gemäß § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf den Abschluss eines Vergleichs erstrecken soll, durch den eine der Rechtsfolge des § 322 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung getroffen wird.