Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.05.2010 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Besgen aus Köln auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 29.4.2010 bewilligt.
I.
Der Kläger beansprucht die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe auf einen in der Sache abgeschlossenen Vergleich.
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