LAG Köln - Beschluss vom 22.09.2010
1 Ta 240/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 759/10

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich

LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 240/10

DRsp Nr. 2010/17819

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich

1. Prozesskostenhilfe für einen Vergleich, der Regelungsgegenstände enthält, die zu einem Mehrwert führen, setzt eine gesonderte Antragstellung voraus. 2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine konkludente Antragstellung möglich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.05.2010 aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Besgen aus Köln auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 29.4.2010 bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe auf einen in der Sache abgeschlossenen Vergleich.