LAG München - Beschluss vom 05.01.2006
10 Ta 285/04
Normen:
BRAGO § 122 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 15187/03

Konkludenter Beiordnungsantrag im Prozesskotenhilfeantrag des Prozessbevollmächtigten

LAG München, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 285/04

DRsp Nr. 2006/1660

Konkludenter Beiordnungsantrag im Prozesskotenhilfeantrag des Prozessbevollmächtigten

»Ein von einem Rechtsanwalt für eine Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst auch ohne ausdrücklichen Antrag das Begehren, diesen gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.«

Normenkette:

BRAGO § 122 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus der Staatskasse für die dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage und dafür in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 05.11.2003 beim Arbeitsgericht München eingegangen Schriftsatz hat sie für den Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen vorgelegt. Im Termin zur Güteverhandlung vom 11.11.2003 hat die Kammervorsitzende zunächst den Beschluss verkündet, über den Prozesskostenhilfeantrag im Bürowege zu entscheiden. Sodann ist das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.