I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus der Staatskasse für die dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage und dafür in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 05.11.2003 beim Arbeitsgericht München eingegangen Schriftsatz hat sie für den Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen vorgelegt. Im Termin zur Güteverhandlung vom 11.11.2003 hat die Kammervorsitzende zunächst den Beschluss verkündet, über den Prozesskostenhilfeantrag im Bürowege zu entscheiden. Sodann ist das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.
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