LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2007
11 Ta 113/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 112/07

Konkludente Zustimmung zur Kostenbeschränkung bei der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe - keine Beiordnung einer Unterbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 113/07

DRsp Nr. 2007/17954

Konkludente Zustimmung zur Kostenbeschränkung bei der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe - keine Beiordnung einer Unterbevollmächtigten

1. Stellt der beizuordnende Anwalt den Antrag auf eigene Beiordnung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens, bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO eingeschränkten Beiordnung.2. Mit seinem vorbehaltlos gestellten Beiordnungsantrag gibt der Rechtsanwalt zu erkennen, dass er mit einer Beiordnung nur zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen einverstanden ist; will er das nicht, muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit ist, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden3. Die Beiordnung einer Unterbevollmächtigen kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.

Mit vorliegender Zahlungsklage verfolgte der Kläger nach Durchführung des Mahnverfahrens Lohnansprüche gegen die Beklagte.