Die Parteien streiten über die Berechtigung einer ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte bietet Elektro-, Installations- und sonstige Arten von Bauten an. Ein Betriebsrat ist ihrem Betrieb nicht gewählt. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr ... K..., ist zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Firma F... GmbH, die mit identischem Tätigkeitsfeld wie die Beklagte Arbeiten anbietet. Diese übernahm im Mai 2002 fünf der neun Arbeitnehmer und einige Kunden der Beklagten, so dass vier Arbeitnehmer, u. a. der Kläger, bei der Beklagten beschäftigt blieben.
Der Kläger ist seit dem 01.05.1998 als Maurerpolier zu einem monatlichen Durchschnittslohn in Höhe von 2.359,64 Euro brutto bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet Kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.
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