BVerwG - Beschluss vom 04.02.2010
6 PB 38.09
Normen:
BPersVG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 44b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 614
ZBR 2010, 283
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 4/09
VG Halle, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2/08

Kompensation des Wählbarkeitserfordernisses durch eine langjährige Tätigkeit im Geschäftsbereich

BVerwG, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 6 PB 38.09

DRsp Nr. 2010/4002

Kompensation des Wählbarkeitserfordernisses durch eine langjährige Tätigkeit im Geschäftsbereich

Das Wählbarkeitserfordernis, wonach der Wahlberechtigte am Wahltag 6 Monate dem Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehörde angehören muss, kann nicht durch eine langjährige Tätigkeit im Geschäftsbereich kompensiert werden, wenn diese unterbrochen war und seit ihrer Wiederaufnahme noch keine 6 Monate vergangen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 44b Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

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